EuGH-Urteil: Neue Cookie Regelung

Der EuGh hat eine neue Cookie Regelung veranlasst. In diesem Artikel klären wir Sie auf, was das Urteil aussagt und worauf Sie in Zukunft achten müssen.

Der EuGH C-673/17 hat vorgeschrieben, dass die Verwendung von Cookies nur mit einer aktiven Zustimmung erlaubt ist.

Vorgänge, die nicht mehr erlaubt sind:

  • Die einseitige Erklärung über Cookies reicht für technisch-nicht-notwendige Cookies daher nicht mehr aus.
  • Somit ist das Ausblenden der Cookies Erklärung ohne Zustimmung der User bedenklich.
  • „Opt-out-Lösung“ mit einer angehakten Zustimmung zu den Cookies, die erst vom User abzuwählen ist, gelten nicht mehr als rechtskonform.
  • Des Weiteren hat der EuGH vorgeschrieben, dass die „Cookies Information“ folgende Punkte enthalten muss:
    • Welche Funktionsdauer die Cookies haben.
    • Ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten

Worauf Sie in Zukunft achten müssen:

  • Nicht-technisch-notwendige Cookies dürfen erst nach Einholung der Zustimmung gesetzt werden.
  • Die Information zu den Cookies muss umfassend und klar sein. D. h. es muss ersichtlich sein, um welche Art Cookies es sich handelt, wie lange diese genutzt werden und inwieweit Dritte darauf einen Zugriff haben.
  • Ohne eine Zustimmung zur Verwendung dürfen nicht-technisch- notwendige Cookies nicht eingesetzt werden.
  •  Verwendung von Dritt-Cookies unterliegen denselben Einschränkungen.

Bei Verstoß gegen § 96 Abs 3 TKG ist mit Verwaltungsstrafe von bis zu 37.000 € zu rechnen und es kann wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben.

Das Urteil vom EuGH finden Sie hier: http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&td=ALL&num=C-673/17

Die neue Regelung macht es Unternehmen sehr schwer ihre getätigten Onlinemarketingaktivitäten zu messen. Des Weiteren sind Google Analytics Auswertungen nicht mehr wahrheitsgetreu, da nur jene getrackt werden können die der Cookie Regelung aktiv zugestimmt haben.